Minijobs sind optimal für alle, die sich noch etwas dazuverdienen wollen. Das gilt auch für Rentner. Doch es gibt einiges zu beachten.
Irgendwann ist der Tag gekommen, an dem wir endlich in unseren wohlverdienten Ruhestand starten können. Das Begrüßungsschreiben der Deutschen Rentenversicherung läutet einen neuen Lebensabschnitt ein, in dem wir uns von den teils 45 oder mehr Arbeitsjahren erholen können. Doch ganz so einfach ist es in vielen Fällen nicht. Denn vielen Rentner*innen reicht die Altersrente trotz jahrelanger Erwerbstätigkeit nicht aus, um sich ihren Lebensabend zu finanzieren.
Inflation, steigende Lebenshaltungskosten und teure Lebensmittelpreise führen dazu, dass am Ende nur wenig Geld übrig bleibt. Um der Altersarmut zu entfliehen, versuchen viele Rentner*innen ihren Geldbeutel über einen Nebenjob aufzustocken.
Dass viele Bürger*innen trotz Rente noch arbeiten gehen (müssen), zeigen Zahlen der Bundesregierung, die im Mai vergangenen Jahres auf Anfrage der Linken veröffentlicht wurden. So waren von den rund 45,6 Millionen Erwerbstätigen in Deutschland 1,05 Millionen 67 Jahre oder älter, wie die „tagesschau“ berichtete.
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Insbesondere Minijobs sind bei Rentner*innen beliebt. Kein Wunder, denn die geringfügige Beschäftigung ist für alle lukrativ, die sich steuerfrei noch etwas dazuverdienen wollen. Mit einem Minijob kann man sich bis zu 520 Euro monatlich dazuverdienen und muss keine Steuern zahlen.
Doch wie viel darf ich als Rentner*in im Minijob überhaupt dazuverdienen?
Es gibt für Rentner keine Hinzuverdienstgrenze mehr
Für Rentner*innen gelten bei einer geringfügigen Beschäftigung dieselben Regelungen wie für alle anderen Minijobber. Sie dürfen monatlich im Schnitt nicht mehr als 520 Euro dazuverdienen. Kommen sie jährlich über die 6.240-Euro-Grenze fallen Steuern an.
Bezieher*innen einer Altersrente können sowohl einem Minijob als auch einer anderen Beschäftigung nachgehen, bei der sie mehr als 520 Euro verdienen, ohne dass ihre Rentenbezüge gekürzt werden.
Das gilt seit Januar 2023 auch für den vorgezogenen Renteneintritt. Während für Personen, die ihre Regelaltersgrenze erreicht haben, keine Hinzuverdienstgrenze bestand, galt für Personen mit einem vorgezogenen Renteneintritt eine Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro. Wegen des Corona-Virus und dem pandemiebedingten Personalmangel wurden die Hinzuverdienstgrenzen in den Jahren 2020, 2021 und 2022 angehoben.
Von einer vorgezogenen Altersgrenze ist die Rede bei langjährig und besonders langjährig Versicherten sowie bei Menschen mit einer Schwerbehinderung. Ob man Anspruch auf eine vorgezogene Rente hat, ist jedoch auch vom Alter abhängig.
Personen mit einem vorgezogenen Renteneintritt sind allerdings weiterhin rentenversicherungspflichtig und müssen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Beiträge zur Rentenversicherung zahlen.
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Bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder bei Personen, die eine Knappschaftsausgleichsleistung beziehen, gilt seit Anfang 2023 eine Hinzuverdienstgrenze in Höhe von jährlich 17.823,75 Euro. Für Bezieher*innen einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gilt für das Jahr 2023 eine Hinzuverdienstgrenze von mindestens 35.647,50 Euro.
Können Rentner mehrere Minijobs gleichzeitig ausüben?
Auch Rentner*innen können übrigens mehreren Minijobs gleichzeitig nachgehen. Voraussetzung hierfür ist aber ebenfalls die monatliche Verdienstgrenze von 520 Euro. Minijobber*innen, die in einem Job 200 Euro monatlich verdienen, dürfen in ihrer zweiten geringfügigen Beschäftigung nicht mehr als 320 Euro im Monat verdienen, um unter der Grenze von 520 Euro zu bleiben.
Weiterführende Informationen zu „Rente, Hinzuverdienst und andere Einkommen“ gibt es auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung.
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Author: James Gonzales
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